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   BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86   

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BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86 (https://dejure.org/1987,2890)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.1987 - 9 C 200.86 (https://dejure.org/1987,2890)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 1987 - 9 C 200.86 (https://dejure.org/1987,2890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Subjektive Nachfluchtgründe - Politische Verfolgungsmotivation - Bestrafung aufgrund Staatsschutzvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Zur Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation bei Bestrafungen aufgrund von Staatsschutzvorschriften (wie Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -).

    Aus diesen Feststellungen ergibt sich zugleich, daß dem Asylanspruch des Klägers auch nicht etwa die nach § 31 BVerfGG bindenden (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -) Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/86 - (InfAuslR 1987, 56 = DVBl. 1987, 130 = JZ 1987, 191) entgegenstehen, nach denen der Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt und Nachfluchttatbestände, die der Asylsuchende nach Verlassen des Heimatstaats aus eigenem Entschluß geschaffen hat, in der Regel nur dann asylerheblich sind, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.

    In dieser Hinsicht ist nach dem bereits erwähnten Urteil BVerwG 9 C 184.86 vom heutigen Tage von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Zur Asylerheblichkeit sog. subjektiver Nachfluchtgründe unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -.

    Aus diesen Feststellungen ergibt sich zugleich, daß dem Asylanspruch des Klägers auch nicht etwa die nach § 31 BVerfGG bindenden (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -) Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/86 - (InfAuslR 1987, 56 = DVBl. 1987, 130 = JZ 1987, 191) entgegenstehen, nach denen der Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt und Nachfluchttatbestände, die der Asylsuchende nach Verlassen des Heimatstaats aus eigenem Entschluß geschaffen hat, in der Regel nur dann asylerheblich sind, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Das gleiche gilt für seine Auffassung, daß der Kläger ein persönliches Betroffensein durch das angebliche Verbot yezidischer Religionsausübung (vgl. dazu Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 und 9 C 104.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 44 und 45) sowie eine für ihn daraus resultierende Verfolgungsgefahr nicht in substantiierter Form schlüssig vorgetragen hat.

    Denn auch für den vorliegenden Zusammenhang gilt, was der Senat wiederholt grundsätzlich hervorgehoben hat: Nicht jede nach der Rechtsordnung anderer Staaten zulässige Beeinträchtigung von Rechten, die dem einzelnen hier durch das Grundgesetz gewährleistet sind, stellt schon eine asylerhebliche politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 3.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 22 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Die politische Überzeugung wird jedoch dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. dazu BVerfGE 7, 198; Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 ; Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, RdNr. 59 zu Art. 5).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Nur in dem letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195; vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21; Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Nur in dem letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195; vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21; Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 161.83

    Anspruch auf Gewährung von Asyl - Voraussetzungen für die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Nur in dem letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195; vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21; Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Das gleiche gilt für seine Auffassung, daß der Kläger ein persönliches Betroffensein durch das angebliche Verbot yezidischer Religionsausübung (vgl. dazu Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 und 9 C 104.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 44 und 45) sowie eine für ihn daraus resultierende Verfolgungsgefahr nicht in substantiierter Form schlüssig vorgetragen hat.
  • BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77

    Soldat - Verletzung von Dienstpflichten - Öffentliche politische Veranstaltung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Die politische Überzeugung wird jedoch dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. dazu BVerfGE 7, 198; Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 ; Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, RdNr. 59 zu Art. 5).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 3.84

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Auslegung - Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86
    Denn auch für den vorliegenden Zusammenhang gilt, was der Senat wiederholt grundsätzlich hervorgehoben hat: Nicht jede nach der Rechtsordnung anderer Staaten zulässige Beeinträchtigung von Rechten, die dem einzelnen hier durch das Grundgesetz gewährleistet sind, stellt schon eine asylerhebliche politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 3.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 22 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 ).
  • BVerwG, 17.10.1988 - 9 B 244.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der Kläger sieht den Zulassungsgrund nach der genannten Gesetzesbestimmung als verwirklicht an, weil das Berufungsgericht bei der Auslegung des Begriffs der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) abgewichen sei.

    Auch die weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht weiche mit seiner Auffassung, daß die beiden Verhaftungen des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit für die NUP keine rechtlich relevante politische Verfolgung darstellen, von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 - BVerfGE 54, 341 und vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 (a.a.O.) ab, vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen.

    Die schließlich noch geltend gemachte weitere Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 und BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) besteht nicht.

    Das Berufungsgericht hat mithin nicht den Rechtssatz aufgestellt, eine frühere politische Tätigkeit mit dem Ziele der Einführung eines demokratischen Regierungssystems könne nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 a.a.O. und BVerwG 9 C 200.86 - a.a.O.) fortgesetzt werden, wenn sich der Kampf nicht mehr gegen den seinerzeit regierenden Militärmachthaber richtet, der damals der Einführung eines demokratischen Systems im Wege gestanden hat, nunmehr aber die Regierungsmacht verloren hat.

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 29.87

    Staatsschutzstrafrecht - Politische Verfolgung

    Ob eine Bestrafung nach den türkischen Staatsschutzvorschriften politischen Charakter hat, bemißt sich nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (a.a.O.) und - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68), die dem Berufungsgericht bei Erlaß seiner Entscheidung freilich nicht bekannt sein konnten, unter anderem nach dem Umfang der im Heimatstaat des Asylbewerbers rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit.

    Ist schon das Äußern einer mit der Staatsraison nicht konformen Meinung zum Straftatbestand erklärt, wirkt diese Grundeinstellung des rechtsetzenden Staates zwangsläufig auch in solche den Schutz dieses Staates bezweckende Straftatbestände hinein, die an ein über das bloße Äußern einer politischen Meinung hinausgehendes Verhalten anknüpfen und kann damit auch in diesen Fällen für die Motivation der Bestrafung mitbestimmend sein (Urteile vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 und 9 C 200.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag -

    Die weitere Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, eine Bestrafung nach diesen Bestimmungen ziele nicht auf die politische Überzeugung der Betroffenen ab, also derjenigen, die sich nicht an die Rahmenbedingungen des Kemalismus halten, findet allerdings bei Anlegung des in den Urteilen des erkennenden Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258) und BVerwG 9 C 200.86 (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) herausgearbeiteten Maßstabs der rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit in den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine hinreichende Stütze.
  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 256.86

    Asylrecht - Staatsschutzbestimmung - Bestrafung - Politische Verfolgung -

    Bei der Beurteilung, ob die zu den Staatsschutzvorschriften zählenden Art. 141, 142 TürkStGB, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Grundlage für eine Bestrafung der Klägerin ferner in Betracht kommen, von einer politischen Verfolgungsmotivation in dem bezeichneten Sinne getragen werden, hat das Berufungsgericht jedoch - ebenso wie in seinem durch Urteil des Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) aufgehobenen Urteil - einen zu kurz greifenden Maßstab angelegt.

    Diese Frage beurteilt sich nach den mehrfach zitierten Urteilen zum 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 und 9 C 200.86 - (a.a.O.) nach dem Umfang der im Heimatstaat des Asylbewerbers rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit.

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 67.87

    Bestrafung auf Grund von Staatsschutzbestimmungen als politische Verfolgung -

    Bei der Beurteilung, ob die zu den Staatsschutzvorschriften zählenden Art. 140 ff. des Türkischen Strafgesetzbuches, nach denen die Klägerin gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestraft werden wird, von einer politischen Verfolgungsmotivation in dem bezeichneten Sinne getragen werden, hat das Berufungsgericht jedoch, ebenso wie in seinen durch Urteile des Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) und vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 283.86 - aufgehobenen Urteilen, einen zu kurzgreifenden Maßstab angelegt.

    Diese Frage beurteilt sich nach den bereits zitierten Urteilen vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 und 9 C 200.86 - (a.a.O.) nach dem Umfang der im Heimatstaat des Asylbewerbers rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit.

  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86

    Ehrenamtlicher Richter - Fehlerhafte Wahl - Vorschriftsmäßige Besetzung des

    Bei der Beurteilung, ob die zu den Staatsschutzvorschriften zählenden Art. 141, 142 TürkStGB, nach denen der Kläger zu 1 gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestraft werden wird, von einer politischen Verfolgungsmotivation in dem bezeichneten Sinne getragen werden, hat das Berufungsgericht jedoch - ebenso wie in seinem durch Urteil des Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) aufgehobenen Urteil - einen zu kurz greifenden Maßstab angelegt.

    Diese Frage beurteilt sich nach den mehrfach zitierten Urteilen vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 und 9 C 200.86 - (a.a.O.) nach dem Umfang der im Heimatstaat des Asylbewerbers rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit.

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 60.87

    Besetzungsrüge - Ehrenamtlicher Richter - Vorschriftsmäßige Besetzung des

    Bei der Beurteilung, ob der zu den Staatsschutzvorschriften zählende Art. 141 des türkischen Strafgesetzbuches, nach dem der Kläger gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestraft werden wird, von einer politischen Verfolgungsmotivation in dem bezeichneten Sinne getragen wird, hat das Berufungsgericht jedoch, ebenso wie in seinem durch Urteil des Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) und vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 283.86 - aufgehobenen Urteilen, einen zu kurz greifenden Maßstab angelegt.

    Diese Frage beurteilt sich nach den bereits zitierten Urteilen vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 und 9 C 200.86 - (a.a.O.) nach dem Umfang der im Heimatstaat des Asylbewerbers rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit.

  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 66.87

    Politische Verfolgung - Staatsschutzbestimmungen

    Bei der Beurteilung, ob die zu den Staatsschutzvorschriften zählenden Art. 141, 142 TürkStGB, nach denen der Kläger gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestraft werden wird, von einer politischen Verfolgungsmotivation in dem bezeichneten Sinne getragen werden, hat das Berufungsgericht jedoch - ebenso wie in seinen durch Urteil des Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 200.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) und vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 283.86 - aufgehobenen Urteilen - einen zu kurz greifenden Maßstab angelegt.

    Diese Frage beurteilt sich nach den mehrfach zitierten Urteilen vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 und 9 C 200.86 - (a.a.O.) nach dem Umfang der im Heimatstaat des Asylbewerbers rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit.

  • BVerwG, 16.03.1988 - 9 B 54.88

    Rechtsmittel

    Denn das Gericht hätte, selbst wenn es in Verfolgung seines den Urteilen des Senats vom 19. Mai 1987 (- BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258, und - BVerwG 9 C 200.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) entsprechenden rechtlichen Ansatzes das j. Recht, etwa den Begriff der "staats-gesellschaftlichen Ordnung", falsch ausgelegt hätte, dadurch nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO außer acht gelassen, sondern einen vom Revisionsgericht nicht überprüfbaren (Urteil vom 18. Juli 1974 - BVerwG 3 C 4.73 - BVerwGE 45, 358 ff. [BVerwG 18.07.1974 - III C 4/73]) Fehler bei der Auslegung des jugoslawischen Rechts gemacht.
  • BVerwG, 04.12.1987 - 9 B 325.87

    Zulassung der Revision

    Die vom Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erstrebte Revision ist im Hinblick auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 B 200.86 - (InfAuslR 1987, 233) unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen (vgl. BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]), weil das Berufungsurteil von dieser Entscheidung abweicht und hierauf beruht.
  • BVerwG, 26.06.1987 - 9 CB 45.87

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - Fehler im Verfahren der Wahl

  • BVerwG, 01.09.1988 - 9 B 318.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ursächlicher Zusammenhang

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.03.1988 - 21 A 600/87

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bei Erleidung politisch motivierter

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